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I. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr und Ziele des Vereins
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen:
Interessenverein der Dialysepatienten und Nierentransplantierte
(IDN) Leipzig e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist beim Kreisgericht Leipzig eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege und
Förderung von Dialysepatienten und Transplantierten.
(2) Ziel des Vereins ist es:
a) Die Dialysepatienten und Nierentransplantierten zu unterstützen, ihre Interessen bei
Behörden, Dienststellen, Kassen, Versicherungen u.ä. wahrzunehmen.
b) Die Zusammenarbeit zwischen Patienten, dem Zentrum, Ärzten und Pflegepersonal zu
fördern.
c) Den Kontakt der Dialysezentren und Patienten untereinander zu fördern.
d) Die Dialysepatienten und Transplantierten über neue Erkenntnisse und Probleme bei der
Behandlung der Niereninsuffizienz und bei Transplantation zu informieren.
e) Die Bevölkerung über Dialyse, Transplantation und Organspende aufzuklären.
f) Die Patienten, erforderlichenfalls bei ihrer Rehabilitation,
insbesondere ihre
Eingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.
g) Förderung der Urlaubsdialyse.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Erwerb und Pflichten der Mitgliedschaft, sowie Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
§ 4
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche
Mitglieder können werden:
a) Nierenkranke in prädialytischer Behandlung
b) Dialysepatienten
c) Transplantierte
d) Angehörige und Partner des Personenkreises a) bis c)
Andere natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder der
Vereinigung mit beratender Funktion beitreten.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.
Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
(3) Durch Eintragung und Unterschriftsleistung in der Mitgliederliste wird die
Mitgliedschaft dokumentiert.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt auf eigenen Wunsch unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten.
b) Durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) Durch höhere Gewalt (Tod).
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung aus der Mitgliedsliste.
(3) Die Mitglieder haben bei Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Teile des
Vereinsvermögens.
III. Finanzen
§ 6
Mitgliedsbeiträge und Finanzen
(1) Die Finanzierung erfolgt durch:
a) Aufnahmegebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Spenden
d) Andere Zuwendungen (z.B. öffentliche Mittel)
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung jährlich
festgelegt und sind Mindestbeiträge.
(3) Die Beiträge werden vom Schatzmeister ganzjährig oder Quartalsweise erfasst,
quittiert und auf das Vereinskonto eingezahlt.
(4)Über alle eingehenden und ausgegebenen Mittel wird eine exakte Buchführung
durchgeführt.
Die Revision über Kassenbestand erfolgt jährlich einmal von der
Mitgliederversammlung.
§ 7
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
§ 8
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Struktur des Vereins, Aufgaben,
Rechte und Pflichten der Organe
§ 9
Struktur des Vereins
(1) Der Verein besteht aus folgenden Organen:
a) dem Vorstand;
b) der Delegiertenkonferenz;
c) der Mitgliederversammlung.
(2) Soweit erforderlich, können zur Intensivierung der unter §2 genannten Aufgaben,
Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 10
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem
Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
Nur Vollmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
(2) Auf Beschluss der Delegiertenkonferenz kann der Vorstand erweitert werden.
(3) Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und Außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(5) Alle Dialysezentren, deren Patienten Mitglieder des Vereins sind, können zu den
Vorstandssitzungen Delegierte mit beratender Stimme senden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so tritt ein von der Delegiertenkonferenz gewählter
Nachfolger in seine Geschäfte ein. Scheiden mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder aus,
so muss die Delegiertenkonferenz zur Wahl eines neuen Vorstandes einberufen werden.
Bis zur Wahl des neuen Vorstandes hat der alte Vorstand die Geschäfte kommissarisch
weiterzuführen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder, darunter der
Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
(8) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Über Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen.
§ 11
Die Delegiertenkonferenz
(1) Die Delegiertenkonferenz wird alle zwei Jahre durch den Vorstand einberufen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenkonferenz einberufen.
Das kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder
erfolgen.
(2) Die Einladung zur Delegiertenkonferenz muss mit einem Zeitraum von vier Wochen,
schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(3) Die Benennung der Delegierten erfolgt durch die jeweiligen Selbsthilfegruppen der
einzelnen Dialysezentren und richtet sich nach der prozentualen Mitgliedsstärke dieser,
entsprechend dem Einladungsschlüssel der vom Vorstand festgelegt wird.
(4) In der Delegiertenkonferenz werden die Rechte der Mitglieder ausschließlich durch von
Mitgliedern bestellte Vertreter ( Delegierte ) ausgeübt.
(5) Die Delegiertenkonferenz beschließt über alle ihr nach Gesetz und dieser Satzung
zugewiesenen Fragen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
c) Satzungsänderung
d) Bildung von Arbeitsgruppen
(6) Beschlüsse der Delegiertenkonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit
nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie werden vom Schriftführer protokolliert
und vom Vorstandsvorsitzenden gegengezeichnet.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der Delegiertenkonferenz.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Fördernde Mitglieder können ohne Stimmrecht, aber beratend an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Festlegung des Mitgliedsbeitrages
c) Gegebenenfalls Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und
protokolliert.
(5) Die Auflösung des Vereins kann nach § 13 erfolgen.
V. Auflösung des Vereins
§ 13
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dazu sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 40%
aller Mitglieder des Vereins notwendig. Ist in diesem Fall die Mitgliederversammlung
nicht Beschlussfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähig.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Dialysepatienten Deutschland e.V.zur gebundenen
Verwendung für den Dialyseverband Sachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzung gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 18.04.2002 und 06.12.2002
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