INTERESSENVEREIN DER DIALYSEPATIENTEN UND NIERENTRANSPLANTIERTEN
LEIPZIG e.V.

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Sammeltransporte bei Krankenbeförderung
mit Mietwagen unzulässig - 10.07.2006

RA Michael Bauer München

6,7 Millionen Schwerbehinderte
Menschen in Deutschland - 11.07.2006

Statistisches Bundesamt

Urteil zum Restless-Legs-Syndrom (RLS)- 20.09.2005
Landessozialgericht NRW

Internationale Organspenderzahlen 2005
PDF Datei / Sprache Englisch

Leistungspflicht der Krankenkassen
bei lebensbedrohlichen Krankheiten - 06.12.2005

Bundesverfassungsgericht

Broschüre "Ihre Rechte als Patient"

Information zur elektronischen
Gesundheitskarte

Bundesministerium für Gesundheit

Diesel- Rußpartikelfilter -
Nachrüsten kostengünstiger für Behinderte - 05.2007

PDF Datei

Patientenverfügung
Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Was ändert sich zum 1. Januar 2009?
Ein Überblick zu Neuregelungen

Positionierung
des Bundesverband Niere e.V.
zum Entwurf der Änderung
des Transplantationsgesetzes.

 

 

Sammeltransporte bei Krankenbeförderung mit Mietwagen unzulässig - 10.07.2006

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschl. v. 7.3.2006 – Az. 6 U 5417/05) sind Sammelfahrten von Dialysepatienten mit Mietwagen unzulässig. Ein besonderes Modell von Sammelfahrten wollte das Kuratorium für Heimdialyse (KfH) aufbauen. Um nicht durch die Tarifpflicht der Taxiunternehmer gebunden zu sein, wurde versucht, Vertragspartner zu finden, die für das KfH mit Mietwagen Sammelfahrten von Dialyse-Patienten durchführen wollten. Die Vereinbarung sah in diesem Fall vor, dass ein Taxi- und Mietwagenunternehmen, das die Patienten zu einem vom KfH betriebenen Dialysezentrum zu fahren hatte, die Sammelfahrten organisieren sollte.

Vom Dialysezentrum wurde diesem Unternehmen Listen von Patienten vorgelegt, in denen die Behandlungszeiten, Wohn- bzw. Abholadressen erfasst waren. Damit konnte das Mietwagen- und Taxiunternehmen die Sammelfahrten zusammenstellen. Die einzelnen Fahrten wurden vom Unternehmer abgerechnet, an das KfH zur Überprüfung eingereicht und von dort an die verschiedenen Krankenkassen der jeweiligen Patienten weitergeleitet. Zahlung der Rechnungen erfolgte im Anschluss von den Krankenkassen an das Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Sammelfahrten wurden zu einem großen Teil mit Mietwagen durchgeführt.

Taxiunternehmer, die mit dem Taxi- und Mietwagenunternehmen, das diese Sammelfahrten durchführte, im Wettbewerb standen, verlangten Unterlassung der Durchführung von Sammelfahrten mit Mietwagen, da dies keinen nach § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG zulässigen Mietwagenverkehr darstellen würde, nachdem die Fahrzeuge nicht im Ganzen angemietet und abgerechnet würden, sondern eine unzulässige Einzelsitzplatzvermietung vorliegen würde. Auch eine legale Beförderung mit Taxis käme in diesem Fall nicht in Frage, da die für den Sammeltransport bezahlten Entgelte nicht dem gültigen Taxitarif des betroffenen Landkreises entsprechen würden. Im Verfahren der Einstweiligen Verfügung wurde es dem Taxi- und Mietwagenunternehmen untersagt, auf Grundlage von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten zu organisieren und anschließend diese Fahrten nach einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abzurechnen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az.: 1 O 1115/05), erging am 04.10.2005 folgendes Endurteil:

"Der Beklagten wird es untersagt Gemeinschaftsfahrten für Dialysepatienten des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantationen e.V. in Traunstein auf der Grundlage des Vertrages über die Durchführung von Patientenfahrten für Dialysepatienten vom 19.2.04 dergestalt durchzuführen, dass sie aufgrund von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten organisiert und anschließend diese Fahrten nach den einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abrechnet."

Das Urteil wurde vom Landgericht Traunstein im Wesentlichen damit begründet, dass bei der vorliegenden Vertragskonstellation, der Zusammenstellung von Sammelfahrten durch das Taxi- und Mietwagenunternehmen nach Listen des KfH und abschließender Abrechnung gegenüber verschiedenen Krankenkassen kein einheitlicher Auftraggeber vorliegen würde. Nur bei einem einheitlichen Auftraggeber wäre die Gestaltungsmöglichkeit gegeben, eine Sammelfahrt durch Anmietung eines Fahrzeugs im Ganzen rechtlich darzustellen. Hier liege gerade nicht ein einheitlicher Auftraggeber vor, der einen Mietwagen anmietet, Ziel und Zweck der Fahrt bestimmt und die Kosten einheitlich hierfür trägt. Die Bestimmung von Ziel und Zweck der Fahrt, nämlich mit zu welchen Zeitenpunkten, mit welchen Fahrzeugen und mit welchen Patienten die Fahrtrouten die Fahrten durchgeführt werden, traf hier das Unternehmen selbst, und nicht ein einheitlicher Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgte dann gerade nicht nach Fahrzeugen, sondern nach der Anzahl und der Strecke der jeweiligen Patienten. Diese Konstruktion widerspräche der gesetzlichen Vorgabe in § 49 Abs. 4 PBefG. Soweit das Taxi- und Mietwagenunternehmen solche Fahrten dennoch ausführe, stünde den Mitbewerbern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt am Oberlandesgericht München. Im Berufungsverfahren gibt es die Besonderheit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit hat, ohne mündliche Verhandlung eine Berufung zurückzuweisen, wenn es der Berufung keine Aussicht auf Erfolg gibt und eine neuerliche mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint. Dazu erfolgen vom Gericht regelmüßig Hinweise an die Parteien. So auch in diesem Fall. Am 08.02.2006 erging durch das OLG München ein Hinweis an die Streitparteien, in dem mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtige, auf Grundlage des Aktenstandes – einschließlich der Berufungsbegründung – die Berufung als unbegründet zurück zu weisen. Nach Ansicht des Senats hatte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und es hatte auch die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch würde die Fortbildung des Rechts ohne die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern. Darüber hinaus wies das OLG in diesem Hinweisbeschluss darauf hin, dass sich der Senat Gründen des Urteils des Landgerichts Traunstein in vollem Umfang anschließt und dieses Urteil für richtig hält. Dazu wurde vom OLG in den Hinweisen auch das Berufungsvorbringen des KfH in den Anmerkungen reagiert. Vom Berufungsführer, dem KfH als "Streithelfer" im vorherigen Verfahren, wurde vorgebracht, dass es sich aus § 49 Abs. 4 PBefG nicht ergeben würde, dass auch der Mieter (eines Fahrzeugs) den Mietzins zu entrichten habe. Das OLG verweist auf die mietrechtliche Bestimmung des § 535 Abs. 2 BGB, wo es heißt: "Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten." Nachdem im Falle der Sammelfahrten aber nicht der Mieter den Fahrpreisanteil bezahlte, sondern ein Dritter einen Pauschalbetrag, könne eine solche Regelung nach Anteilen allenfalls zulässig sein für die Durchführung von Patientenfahrten mit Taxis, worauf sie auch zugeschnitten sei, nicht aber für den Mietwagenverkehr. Wenn dazu noch die Leistungserbringer, also das Taxi- und Mietwagenunternehmen, von den Versicherten (= Patienten = Fahrgästen) dazu auch eine Eigenbeteiligung verlangen müsste, wäre dies mit dem gesetzlichen Leitbild der Miete wie in § 535 ff. BGB noch weniger in Einklang zu bringen. Diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 49 Abs.4 PBefG gelten, da dies eine Norm darstellt, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer reguliert, also auch § 4 Nr. 11 UWG.

Das OLG empfahl, die Berufung zurück zu nehmen, was durch die Berufungsführerin – das KfH, das im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Traunstein als "Streithelfer" im Verfahren für das beklagten Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt war – nicht geschah. Sodann kam es zu einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 6 U 5417/05) vom 07.03.2006, mit dem die Berufung zurück gewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurde vom OLG nochmals festgestellt, dass Sammelbeförderungen von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen, die für einen Betreiber eines Dialysezentrums durchgeführt werden, einzustufen seien als mit eine im Mietwagenverkehr verbotene Einzelplatzvermietung. Das OLG wies noch einmal darauf hin, dass Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG voraussetze, dass die Fahrzeuge "im Ganzen zur Beförderung von Personen gemietet" werden. "Im Ganzen angemietet" bedeutet demnach, dass der Pkw mit allen Fahrgastplätzen und nach getrennten Plätzen angemietet werden darf. Dazu köünne es nach der gesetzgeberischen Wertung nur einen Auftraggeber für die Anmietung eines Fahrzeugs geben, ws aber bei der bestehenden Vertragskonstellation mit dem KfH, also der Abrechnung mit verschiedenen Krankenkassen, zu pauschalen Anteilen für Sammelfahrten gerade höchst zweifelhaft sei. Das Taxi- und Mietwagenunternehmen würde selbstständig die Fahrten organisieren nach Vorlage der Listen durch das KfH; demnach erteile also nicht das KfH oder eine andere Person den Auftrag zu einer bestimmten Mietwagenfahrt, sondern es sei dem übernehmenden Taxi- und Mietwagenunternehmen überlassen, zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug und auf welcher Fahrtroute die Mietwagenfahrt durchgeführt wird. Dies könne allenfalls so gedeutet werden, dass die einzelnen Beförderungsaufträge von den einzelnen Patienten kämen und nicht vom KfH oder einer anderen Person (Krankenkasse). Bereits daraus ließe sich auf Einzelplatzvermietung schließen. Der Mietwagenauftrag wurde auch nicht von einer bestimmten Patientengruppe gemeinsam erteilt, da die Patienten oft gar nicht wüssten, wer an den Fahrten sonst noch teilnehmen würde.

Anmerkung:

Mit – für das Taxigewerbe - erfreulicher Klarheit hat das OLG München zur Unzulässigkeit von Sammelfahrten mit Mietwagen entschieden (Übertragbar ist diese Entscheidung auch auf andere "Sammelfahrtenmodelle" mit Mietwagen, wie "Shuttlefahrten" mit Mietwagen zum Flughafen, bei denen jeder Fahrgast einzeln bezahlen muss). Der Kostensenkungsdruck im Gesundheitswesen veranlasst so manche Krankenkassen und auch Träger von Leistungen im Gesundheitswesen zur Gestaltung von Verträgen für personenbeförderungsrechtliche Dienstleistungen, die vom Taxigewerbe nicht mehr unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten abgeschlossen werden können. ausführlich wurde in der Vergangenheit darüber – und v.a. über Auswüchse – berichtet. Vermehrt und flächendeckend wird versucht, das traditionell in der Krankenbeförderung tätige Taxigewerbe aus diesem Geschäftszweig zu verdrängen, indem Verträge mit Mietwagenunternehmen über Krankentransporte abgeschlossen werden, zu Preisen, die tarifgebundene Taxiunternehmen nicht anbieten können. Das nunmehr rechtskräftige Urteil des Landgerichts Traunstein, nach dem die Berufung zurück weisenden Beschluss des OLG München, mag für das betroffene Taxi- und Mietwagenunternehmen, das seine Geschäftsidee nicht umsetzen konnte, hart sein. Für das Taxigewerbe insgesamt eröffnet es einen Lichtblick, als damit festgestellt wurde, dass Sammelfahrten von Patienten mit Mietwagen jedenfalls unzulässig sind und diese Fahrten nur im Taxigewerbe rechtlich möglich sind. Klar und deutlich hat das OLG München auf die Trennung des Taxi- und Mietwagengewerbes im § 49 PBefG hingewiesen. Es liegt nun am Taxigewerbe, diese rechtliche Klarstellung auch als Chance zu begreifen, im Wettbewerb gegen Mietwagenunternehmen und gegen den Druck der Krankenkassen zu bestehen. Teils wird vom Taxigewerbe versucht dagegen zu steuern mit Rahmenverträgen, die wenigstens noch retten sollen, was noch zu retten ist und dann doch auf keiner Seite wirklich Zufriedenheit schaffen. Zumindest in Ballungsgebieten kann das Taxigewerbe versuchen, mit dem Angebot von Sammelfahrten, dem Kostensenkungsinteresse der Krankenkassen entgegen zu kommen und dennoch tarifgebundene Entgelte dafür erwirtschaften. Mehr oder weniger erfolgreiche Modelle gibt es dazu zwischenzeitlich (z.B. München, Stuttgart).

RA Michael Bauer - München

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6,7 Millionen Schwerbehinderte Menschen in Deutschland - 11.07.2006

Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes

WIESBADEN - Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes lebten zum Jahresende 2005 in Deutschland 6,7 Millionen schwerbehinderte Menschen; das waren rund
89 000 oder 1,3% mehr als am Jahresende 2003. Bezogen auf die gesamte Bevölkerung war in Deutschland jeder zwölfte Einwohner (8,2%) schwerbehindert. Knapp über die Hälfte (52%) der Schwerbehinderten waren Männer. Als schwerbehindert gelten Personen, denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung von 50 und mehr zuerkannt wurde.

Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So war gut die Hälfte (53%) der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter; knapp über ein Fünftel (21%) gehörte der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an. 2% der Schwerbehinderten waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Überwiegend (83%) wurde die Behinderung durch eine Krankheit verursacht; 5% der Behinderungen waren angeboren, 2% auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen.

Am häufigsten litten schwerbehinderte Menschen unter körperlichen Behinderungen (66%): Bei 26% der Personen waren die inneren Organe beziehungsweise Organsysteme betroffen. Bei 14% waren Arme und Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 13% Wirbelsäule und Rumpf. In 5% der Fälle lag Blindheit beziehungsweise Sehbehinderung vor. 4% litten unter Schwerhörigkeit, Gleichgewichts- oder Sprachstörungen. Auf geistige oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 9% der Fälle, auf zerebrale Störungen ebenfalls 9%. Bei den übrigen Personen (16%) war die Art der schwersten Behinderung nicht ausgewiesen.

Bei einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (25%) war vom Versorgungsamt der höchste Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden; 30% wiesen einen Behinderungsgrad von 50 auf.

Die dargestellten vorläufigen Ergebnisse beruhen auf 15 Landesergebnissen zum Jahresende 2005 sowie den Ergebnissen für Baden-Württemberg zum Jahresende 2003. Für Baden-Württemberg konnten auf Grund der Auswirkungen des Streiks im öffentlichen Dienst der Länder noch keine Ergebnisse für 2005 erstellt werden. Zudem liegen noch keine vollständigen Daten für die Bevölkerung zum Jahresende 2005 in Deutschland vor. Die Anteile der schwerbehinderten Menschen an der Bevölkerung wurden daher einheitlich mit Bevölkerungswerten vom Jahresende 2004 berechnet.

Herausgeber:
(c) Statistisches Bundesamt, Pressestelle Gustav-Stresemann-Ring 11,
65189 Wiesbaden Telefon: +49 (0) 611 / 75 - 34 44,
Telefax: +49 (0) 611 / 75 - 39 76
Pressestelle Statistisches Bundesamt
http://www.destatis.de

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 Urteil zum Restless-Legs-Syndrom (RLS) - 20.09.2005

Im Falle einer Patientin aus Gütersloh sowie eines Patienten aus Leverkusen, die beide an dem sogenannten Restless-Legs-Syndrom (RLS), d.h. unkontrollierbaren Bewegungsdrang in den Beinen leiden, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Patientenrechte gestärkt. Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) wurde in beiden Fällen dazu verurteilt, die Patienten mit dem Medikament Parkotil bzw. Cabaseril zu versorgen. Dabei handelt es sich um Wirkstoffe, die für die Behandlung von Parkinson zugelassen sind.

Die DAK hatte bezweifelt, dass die Wirksamkeit des von den behandelnden Ärzten verordneten Parkotils bzw. Cabaserils bei RLS ausreichend nachgewiesen sei und hierzu auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verwiesen. Demgegenüber sah der zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts NRW die Wirksamkeit beider Medikamente aufgrund von Vergleichsstudien und Sachverständigengutachten für den sogenannten "off-label" Gebrauch als hinreichend belegt an. Denn nach der massgeblichen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts genügt es hierfür, dass wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnis unterhalb der Ebene einer Phase-III-Studie vorliegen, die - wie hier - zu einem Konsens innerhalb der beteiligten Fachkreise geführt haben.

Az.: L 5 KR 171/04 und L 5 KR 144/03

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Leistungspflicht der Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen - 06.12.2005

Bei seltenen lebensbedrohlichen Erkrankungen besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen auch für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Das Gericht hob ein Urteil des Bundessozialgerichtes auf, da dieses nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht.
Personen, die der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen sind, haben für ihre Beiträge Anspruch auf die notwendige Krankheitsbehandlung.
Es sei nach dem Grundgesetz nicht zulässig, dem Versicherten eine noch nicht erprobte Behandlung vorzuenthalten, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Lebensbedrohliche oder sogar regelmäßig tödliche Erkrankung
  2. schulmedizinische Behandlungsmethoden liegen nicht vor
  3. die Behandlungsmethode verspricht konkrete Aussicht auf Heilung oder Besserung
Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 347/98.

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Was ändert sich zum 1. Januar 2009? - Ein Überblick zu Neuregelungen

    Versicherungsschutz
      1. Absicherung im Krankheitsfall für alle:
      Am 1. Januar 2009 folgt ein weiterer Schritt zu einer Absicherung aller Bürger im Krankheitsfall. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bereits seit dem 1. April 2007 die Versicherungspflicht für alle, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Ab Januar 2009 werden nun entsprechend auch alle Personen versicherungspflichtig, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Ob jemand dem gesetzlichen oder dem privaten Versicherungssystem zugeordnet wird, hängt insbesondere davon ab, wie er zuletzt versichert war. Damit haben in Deutschland alle Bürgerinnen und Bürger ein Recht, aber jetzt auch die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung, wenn sie im Krankheitsfall keinen anderweitigen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten haben. Entsprechend dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung " besteht damit auch Versicherungsschutz für alle Menschen in der Pflegeversicherung.
    Private Krankenversicherung
      1. Einführung des Basistarifs:
      Zum 1. Januar 2009 wird der neue Basistarif eingeführt, den alle privaten Krankenversicherungsunternehmen anbieten müssen. Er löst den bisherigen modifizierten Standardtarif ab. Versicherte dürfen in diesem Tarif nicht abgewiesen werden (Kontrahierungszwang). Es dürfen auch keine Zuschläge wegen erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben und keine Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Leistungen im Basistarif müssen in Umfang, Art und Höhe mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Die Versicherungsprämie darf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (2009 rund 570 Euro) nicht überschreiten. Für Beamte gelten anteilige Höchstbeträge je nach Höhe des Anteils, den die Beihilfe abdeckt.
      Ist das für die Versicherten zu teuer, weil sie durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig im Sinne der Gesetze zur Grundsicherung würden, wird der Beitrag im Basistarif um die Hälfte reduziert. Und wer auch dafür nicht genug Geld aufbringen kann, bekommt einen Zuschuss zu seiner Versicherungsprämie vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger. Die sozialen Regelungen bei niedrigem Einkommen gelten auch für die private Pflege-Pflichtversicherung.

      2. Wechselmöglichkeit in den Basistarif unter Mitnahme von Alterungsrückstellungen:
      Diejenigen, die bereits privat krankenversichert sind, können vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif einer anderen Versicherung ihrer Wahl wechseln. Wer 55 Jahre und älter ist oder eine Rente beziehungsweise eine Beamtenpension bezieht, kann darüber hinaus jederzeit in den Basistarif innerhalb seines Versicherungsunternehmens wechseln. Gleiches gilt für Versicherte, die nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können. Wer nach dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag neu abschließt, kann sofort den Basistarif wählen oder erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht unter Mitnahme der neu aufgebauten Alterungsrückstellungen in den Basistarif jedes beliebigen Unternehmens der privaten Krankenversicherung.

      3. Mitnahme von Alterungsrückstellungen:
      Privatversicherte zahlen mit ihren Prämien zusätzlich so genannte Alterungsrückstellungen, mit denen der Beitragsverlauf im Lebenszyklus geglättet wird, das heißt Rücklagen für den höheren medizinischen Versorgungsbedarf im Alter gebildet werden. Bei einem Versicherungswechsel konnten Alterungsrückstellungen bisher nicht mitgenommen werden. Wer bislang das Versicherungsunternehmen wechseln wollte, musste neue Alterungsrückstellungen aufbauen, was ab einem gewissen Alter einen Wechsel des Unternehmens selbst für gesunde Versicherte faktisch ausgeschlossen hat, weil die im neuen Unternehmen geforderten Beiträge durch die verlorenen Rückstellungen unbezahlbar sind. Das ändert sich nun: Privatversicherte, die innerhalb ihrer Versicherung in den Basistarif wechseln, nehmen die Alterungsrückstellungen in vollem Umfang mit. Bei Privatversicherten, die im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln, werden die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs übertragen. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 2009 einen neuen Vertrag schließen, gilt diese Regelung unbefristet.

      Das gleiche Prinzip gilt in der privaten Pflegeversicherung: Ab 1. Januar 2009 werden hier die Wahl- und Wechselmöglichkeiten aller Versicherten durch die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen verbessert.
    Gesundheitsfonds
      1. Gesundheitsfonds:
      Am 1. Januar 2009 startet der Gesundheitsfonds, mit dem die Finanzierungsströme in der gesetzlichen Krankenversicherung neu organisiert werden. Er soll für mehr Transparenz, Gerechtigkeit und Fairness sorgen. Wie in einem großen Topf werden im Gesundheitsfonds die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Rentnerinnen und Rentner sowie der Selbständigen und aller sonstigen Beitragszahler eingesammelt. Zusammen mit dem Bundeszuschuss (steigt ab 2009 jährlich um 1,5 Mrd. Euro an) werden diese – durch den neuen Risikoausgleich ausgerichtet am Versorgungsbedarf der Versicherten – vom Fonds an die Krankenkassen verteilt. Rund 20 Mitarbeiter beim Bundesversicherungssamt in Bonn verwalten den Gesundheitsfonds.

      2.Einheitlicher Beitragssatz:
      Mit dem Gesundheitsfonds wird zum 1. Januar 2009 ein einheitlicher Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger und Rentner tragen diesen jeweils zur Hälfte. Der ermäßigte Beitragssatz, gültig für Personen ohne Krankengeldanspruch, liegt bei 14,0 Prozent. Zusätzlich zum paritätisch finanzierten Beitragssatz zahlen die Mitglieder der Krankenkassen einen Beitrag von 0,9 Prozent.
      Damit gilt: gleicher Beitragssatz für gleiche Leistung – wie auch in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Für die Festlegung des Beitragssatzes gibt es klare Vorgaben: Der Beitragssatz ist zum Start des Gesundheitsfonds so festgelegt, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2009 (unter Berücksichtigung des Bundeszuschusses von 4 Mrd. Euro) zu 100 Prozent gedeckt sind. Die Höhe des Beitragssatzes ist auf Grundlage einer Empfehlung des neu eingerichteten Schätzerkreises erfolgt und durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt worden.

      3.Morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich, kurz: Morbi-RSA:
      Der Begriff Morbidität leitet sich von "morbidus" ab, dem lateinischen Wort für "krank". Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich regelt, wie viel Geld die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds zur Deckung der Leistungsausgaben ihrer Versicherten erhalten. Die Höhe der Zuweisungen variiert. Für Versicherte mit schwerwiegenden und chronischen Krankheiten mit hohem Versorgungsbedarf gibt es mehr als zum Beispiel für gesunde Versicherte. Die mehr als
      200 Krankenkassen haben eine ungleiche Versichertenstruktur: Einige haben viele gut verdienende und gesunde Versicherte, andere viele kranke Menschen und Beitragszahler mit niedrigem Einkommen.
      Den Ausgleich von Risiken zwischen den Krankenkassen gibt es seit 1994. Er ist in einem wettbewerblich organisierten System von Krankenkassen mit freiem Kassenwahlrecht der Versicherten zwingend erforderlich. Der bisherige Risikostrukturausgleich hat jedoch die Unterschiede bei den Beitragseinnahmen der Kassen und dem jeweiligen Versorgungsbedarf von gesunden und kranken Versicherten nur unzureichend berücksichtigt. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds und des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs ändert sich das. Das Geld aus dem Fonds wird entsprechend dem jeweiligen Versorgungsbedarf der Kasse verteilt.
    Ärztliche Vergütung und Versorgung
      1.Vergütungsreform:
      Ab 1. Januar 2009 werden die Leistungen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mit festen Preisen einer Euro-Geb¨hrenordnung vergütet. Damit erhöht sich die Kalkulierbarkeit des ärztlichen Einkommens. Die bisherigen Budgets werden abgelöst. Vereinbart wurde, dass die Ärzte ab dem Jahr 2009 mehr Leistungen zu höheren Preisen abrechnen können. Die Krankenkassen müssen deshalb im Jahr 2009 voraussichtlich 2,75 Mrd. Euro mehr Honorar für die Ärzte bereitstellen.

      2.Quoten für psychotherapeutische Leistungserbringer:
      Diese neue Regelung bezieht sich auf das Zahlenverhältnis zwischen den verschiedenen psychotherapeutischen Leistungserbringern, also psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Künftig ist die Mindestquote für psychotherapeutisch tätige Ärzte auf 25 Prozent festgelegt, bisher lag sie bei 40 Prozent. So wird gewährleistet, dass freie Zulassungen für die vertragsärztliche Versorgung an Bewerber mit psychologischer Qualifizierung vergeben werden können und es nicht zu psychotherapeutischer Unterversorgung kommt. Die neue Quote entspricht im Wesentlichen dem Versorgungsanteil, den diese Ärzte heute in vielen Regionen erreichen.

      Zudem wird zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen eine Mindestquote für psychotherapeutische Leistungserbringer eingeführt, die nur Kinder und Jugendliche betreuen. Künftig ist für diese Leistungserbringer eine Quote in Höhe von 20 Prozent vorgesehen. Dies entspricht dem Anteil von Kindern und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung.

      3.Bessere Förderung der Weiterbildung zum Allgemeinmediziner:
      Die gesetzlichen Regelungen zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin werden verbessert. So ist vorgesehen, dass die Mediziner an allen Weiterbildungseinrichtungen eine angemessene Vergütung erhalten. Die Änderungen werden dazu beitragen, dass sich auch künftig genügend junge Medizinerinnen und Mediziner für eine allgemeinmedizinische Weiterbildung entscheiden.
      Schon zum 1. Oktober rückwirkend in Kraft getreten ist die bislang für Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten geltende Altersgrenze. Mit dieser Änderung wird nicht nur dem Wunsch vieler Betroffenen, weiterarbeiten zu können, entsprochen, sie trägt auch der Tatsache Rechnung, dass einzelne Praxen – insbesondere in ländlichen Regionen – derzeit nur schwer nachbesetzt werden können.
    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
      1.Sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke Kinder:
      Ein wichtiger Baustein bei der Betreuung und Unterstützung schwerkranker Kinder und ihrer Familien ist die professionelle Hilfe, wenn ein schwerkrankes Kind aus dem Krankenhaus entlassen und weiter ambulant versorgt werden muss. Bisher hatten Versicherte gegenüber ihrer Krankenkasse einen Ermessensanspruch auf diese so genannte sozialmedizinische Nachsorge, der nun in einen Rechtsanspruch umgewandelt wird. Zudem wird die Altershöchstgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben, so dass noch mehr Kinder versorgt werden können. Die sozialmedizinische Nachsorge stellt sicher, dass qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Kind und seine Familie von der stationären Behandlung oder Rehabilitation ab begleiten und einen reibungslosen Übergang in die häusliche Pflege und die ambulante Behandlung ermöglichen.

      2.Hausarztzentrierte Versorgung:
      Den Krankenkassen wird eine Frist bis zum 30. Juni 2009 gesetzt, Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung zu schließen. Diese Verträge müssen vorrangig mit Gemeinschaften geschlossen werden, die die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten. Durch diese Änderung wird die hausarztzentrierte Versorgung neuen Schwung bekommen und das eigenständige Verhandlungsmandat von Hausärzten gestärkt. Die hausarztzentrierte Versorgung (Hausarztmodell) funktioniert so, dass die Versicherten einen Hausarzt wählen, der sie behandelt und die gesamte ambulante, fachärztliche und stationäre Versorgung steuert. Der Hausarzt überweist also bei Bedarf an die entsprechenden Fachärzte. Die Teilnahme an einem Hausarztmodell ist freiwillig. Dafür können die Kassen ihren Mitgliedern
      z. B. Vergünstigungen wie Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigung anbieten.

      3.Hilfsmittelversorgung:
      Die Vorschriften zur Hilfsmittelversorgung sind weiterentwickelt worden. Die Übergangsfrist für die nach altem Recht zugelassenen Anbieter von Hilfsmitteln (z. B. Rollstühle, Bandagen) wird verlängert. Diese Anbieter dürfen bis Ende 2009 die Versorgung der Versicherten übernehmen. Es sei denn, die Krankenkasse hat eine Ausschreibung durchgeführt und damit bereits bestimmte Anbieter gewählt. Das Ausschreibungsgebot wird in eine "Kann-Vorschrift" umgewandelt. Das heißt, eine Ausschreibung muss nicht in jedem Fall erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Hilfsmittelanbieter geben Empfehlungen ab, wann eine Ausschreibung zweckmäßig ist. Verträgen, die nicht ausgeschrieben, sondern auf Verhandlungswege abgeschlossenen wurden, können weitere Leistungserbringer zu gleichen Konditionen beitreten. Damit ist auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Hilfsmitteln gewährleistet.

      4. Verbesserungen des Kinderuntersuchungsprogramms:
      Ab 1. Januar 2009 wird im Kinderuntersuchungsprogramm eine Früherkennungsuntersuchung auf Hörstörungen bei Neugeborenen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Ziel ist es, angeborene Hörstörungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, um z. B. Verzögerungen bei der Sprachentwicklung entgegenzuwirken.

      Um die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder weiter zu erhöhen, ist im Sozialgesetzbuch V (§ 26 SGB V) eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Kooperation mit den Ländern verankert worden. Konkret werden die Krankenkassen verpflichtet, mit den für den Kindesschutz zuständigen Landesbehörden auf eine bessere Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern hinzuwirken und hierzu mit den Ländern Rahmenvereinbarungen zu schließen. Wirksame Maßnahmen sind z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende Früherkennungsuntersuchungen. Diese Neuregelung dient auch der Verbesserung des Kinderschutzes vor Vernachlässigungen und Misshandlungen.

      5. Krankengeld-Wahltarife für Selbständige:
      Für alle freiwillig versicherten Selbständigen gilt ab 2009 der einheitliche ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent, dazu kommt wie bisher ein weiterer Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch. Wer bisher schon ohne Krankengeldanspruch versichert ist und diesen auch weiterhin nicht wünscht, für den ändert sich nichts. War der Krankengeldanspruch mitversichert, besteht auch ab dem kommenden Jahr die Möglichkeit, sich gegen den Verdienstausfall bei Erkrankung abzusichern. Dazu muss zusätzlich ein Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen werden. Diesen Wahltarif muss jede Kasse ab Januar anbieten. Außerdem sind die Kassen verpflichtet, ihre Versicherten darüber zu informieren. Da die Höhe der Prämien von Kasse zu Kasse unterschiedlich sein kann und auch die Ausgestaltung der Tarife variiert, sollten Selbständige sich detailliert über die Angebote ihrer Krankenkasse, aber auch anderer Krankenkassen informieren.
    Arzneimittel-Rabattverträge
      Neuregelung der Vergabebestimmungen:
      Ab Januar 2009 gilt für Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen das materielle Vergaberecht. Je nach Ausgestaltung sind die Krankenkassen verpflichtet, die Verträge europaweit auszuschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern, die gerichtliche Überprüfung vor den Landessozialgerichten. Durch diese Regelungen werden Unklarheiten beseitigt, die den Abschluss von Verträgen (z. B. Arzneimittel-Rabattverträge) bisher behindert haben, die eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten verbessern.
    Pflegeversicherung
      1.Recht auf Pflegeberatung:
      Im Zuge der Pflegereform wurde das Recht auf Pflegeberatung ab dem 1. Januar 2009 gesetzlich verankert. Die Pflegekassen sind verpflichtet, für ihre pflegebedürftigen Versicherten Pflegeberatung (Fallmanagement) anzubieten. Die neuen Pflegeberaterinnen und -berater verfügen über ein detailliertes Wissen aus den Bereichen des Sozialrechts, der Pflege und der Sozialarbeit. Für die Versicherten bedeutet das: ein individuelles Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitangebot, das jeweils auf den Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen zugeschnitten ist. Auf Wunsch des Versicherten muss die Pflegeberatung bei ihm zuhause stattfinden. Dort, wo in den Ländern Pflegestützpunkte eingerichtet sind, arbeiten die Pflegeberaterinnen und -berater auch im Stützpunkt.

      2. Bewertungssystem für Heime
      Die Leistungen der stationären Pflegeeinrichtungen können ab 2009 besser verglichen werden, weil die Ergebnisse von Qualitätsprüfungen durch die Heime an einer gut sichtbaren Stelle veröffentlicht werden m6uuml;ssen. Dafür haben der GKV-Spitzenverband, die Pflegekassen und die Verbände der Leistungserbringer (Heimträger) gemeinsame Maßstäbe entwickelt. Die Bewertung der Heime wird über Schulnoten erfolgen. In die Endnote von "sehr gut" bis "mangelhaft" fließen 82 Einzelbewertungen ein, wobei die pflegerische Versorgung das größte Gewicht hat. Bis Ende 2010 müssen alle Einrichtungen einmal geprüft werden, anschließend ist eine jährliche Kontrolle vorgesehen.
    Jugendschutz
      Die Anhebung der Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren auf 18 Jahre gilt ab 1. Januar 2009 auch für die Tabakautomaten.

Christian Frenzel (Geschäftsführer BN e.V.)

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