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INTERESSENVEREIN
DER DIALYSEPATIENTEN UND NIERENTRANSPLANTIERTEN
LEIPZIG e.V. - gemeinnütziger Verein - |
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Sammeltransporte bei Krankenbeförderung |
6,7 Millionen Schwerbehinderte |
Urteil zum Restless-Legs-Syndrom (RLS)- 20.09.2005 |
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Internationale Organspenderzahlen 2005
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Leistungspflicht der Krankenkassen |
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Sammeltransporte bei Krankenbeförderung mit Mietwagen unzulässig - 10.07.2006 |
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Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschl. v. 7.3.2006 – Az. 6 U 5417/05) sind Sammelfahrten von Dialysepatienten mit Mietwagen unzulässig. Ein besonderes Modell von Sammelfahrten wollte das Kuratorium für Heimdialyse (KfH) aufbauen. Um nicht durch die Tarifpflicht der Taxiunternehmer gebunden zu sein, wurde versucht, Vertragspartner zu finden, die für das KfH mit Mietwagen Sammelfahrten von Dialyse-Patienten durchführen wollten. Die Vereinbarung sah in diesem Fall vor, dass ein Taxi- und Mietwagenunternehmen, das die Patienten zu einem vom KfH betriebenen Dialysezentrum zu fahren hatte, die Sammelfahrten organisieren sollte. Vom Dialysezentrum wurde diesem Unternehmen Listen von Patienten vorgelegt, in denen die Behandlungszeiten, Wohn- bzw. Abholadressen erfasst waren. Damit konnte das Mietwagen- und Taxiunternehmen die Sammelfahrten zusammenstellen. Die einzelnen Fahrten wurden vom Unternehmer abgerechnet, an das KfH zur Überprüfung eingereicht und von dort an die verschiedenen Krankenkassen der jeweiligen Patienten weitergeleitet. Zahlung der Rechnungen erfolgte im Anschluss von den Krankenkassen an das Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Sammelfahrten wurden zu einem großen Teil mit Mietwagen durchgeführt. Taxiunternehmer, die mit dem Taxi- und Mietwagenunternehmen, das diese Sammelfahrten durchführte, im Wettbewerb standen, verlangten Unterlassung der Durchführung von Sammelfahrten mit Mietwagen, da dies keinen nach § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG zulässigen Mietwagenverkehr darstellen würde, nachdem die Fahrzeuge nicht im Ganzen angemietet und abgerechnet würden, sondern eine unzulässige Einzelsitzplatzvermietung vorliegen würde. Auch eine legale Beförderung mit Taxis käme in diesem Fall nicht in Frage, da die für den Sammeltransport bezahlten Entgelte nicht dem gültigen Taxitarif des betroffenen Landkreises entsprechen würden. Im Verfahren der Einstweiligen Verfügung wurde es dem Taxi- und Mietwagenunternehmen untersagt, auf Grundlage von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten zu organisieren und anschließend diese Fahrten nach einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abzurechnen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren vor dem Landgericht Traunstein (Az.: 1 O 1115/05), erging am 04.10.2005 folgendes Endurteil: "Der Beklagten wird es untersagt Gemeinschaftsfahrten für Dialysepatienten des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantationen e.V. in Traunstein auf der Grundlage des Vertrages über die Durchführung von Patientenfahrten für Dialysepatienten vom 19.2.04 dergestalt durchzuführen, dass sie aufgrund von Patientenlisten des KfH Sammelfahrten organisiert und anschließend diese Fahrten nach den einzelnen Patienten gegenüber den Krankenkassen der jeweiligen Patienten abrechnet." Das Urteil wurde vom Landgericht Traunstein im Wesentlichen damit begründet, dass bei der vorliegenden Vertragskonstellation, der Zusammenstellung von Sammelfahrten durch das Taxi- und Mietwagenunternehmen nach Listen des KfH und abschließender Abrechnung gegenüber verschiedenen Krankenkassen kein einheitlicher Auftraggeber vorliegen würde. Nur bei einem einheitlichen Auftraggeber wäre die Gestaltungsmöglichkeit gegeben, eine Sammelfahrt durch Anmietung eines Fahrzeugs im Ganzen rechtlich darzustellen. Hier liege gerade nicht ein einheitlicher Auftraggeber vor, der einen Mietwagen anmietet, Ziel und Zweck der Fahrt bestimmt und die Kosten einheitlich hierfür trägt. Die Bestimmung von Ziel und Zweck der Fahrt, nämlich mit zu welchen Zeitenpunkten, mit welchen Fahrzeugen und mit welchen Patienten die Fahrtrouten die Fahrten durchgeführt werden, traf hier das Unternehmen selbst, und nicht ein einheitlicher Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgte dann gerade nicht nach Fahrzeugen, sondern nach der Anzahl und der Strecke der jeweiligen Patienten. Diese Konstruktion widerspräche der gesetzlichen Vorgabe in § 49 Abs. 4 PBefG. Soweit das Taxi- und Mietwagenunternehmen solche Fahrten dennoch ausführe, stünde den Mitbewerbern ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt am Oberlandesgericht München. Im Berufungsverfahren gibt es die Besonderheit, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit hat, ohne mündliche Verhandlung eine Berufung zurückzuweisen, wenn es der Berufung keine Aussicht auf Erfolg gibt und eine neuerliche mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint. Dazu erfolgen vom Gericht regelmüßig Hinweise an die Parteien. So auch in diesem Fall. Am 08.02.2006 erging durch das OLG München ein Hinweis an die Streitparteien, in dem mitgeteilt wurde, dass der Senat beabsichtige, auf Grundlage des Aktenstandes – einschließlich der Berufungsbegründung – die Berufung als unbegründet zurück zu weisen. Nach Ansicht des Senats hatte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und es hatte auch die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung noch würde die Fortbildung des Rechts ohne die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern. Darüber hinaus wies das OLG in diesem Hinweisbeschluss darauf hin, dass sich der Senat Gründen des Urteils des Landgerichts Traunstein in vollem Umfang anschließt und dieses Urteil für richtig hält. Dazu wurde vom OLG in den Hinweisen auch das Berufungsvorbringen des KfH in den Anmerkungen reagiert. Vom Berufungsführer, dem KfH als "Streithelfer" im vorherigen Verfahren, wurde vorgebracht, dass es sich aus § 49 Abs. 4 PBefG nicht ergeben würde, dass auch der Mieter (eines Fahrzeugs) den Mietzins zu entrichten habe. Das OLG verweist auf die mietrechtliche Bestimmung des § 535 Abs. 2 BGB, wo es heißt: "Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten." Nachdem im Falle der Sammelfahrten aber nicht der Mieter den Fahrpreisanteil bezahlte, sondern ein Dritter einen Pauschalbetrag, könne eine solche Regelung nach Anteilen allenfalls zulässig sein für die Durchführung von Patientenfahrten mit Taxis, worauf sie auch zugeschnitten sei, nicht aber für den Mietwagenverkehr. Wenn dazu noch die Leistungserbringer, also das Taxi- und Mietwagenunternehmen, von den Versicherten (= Patienten = Fahrgästen) dazu auch eine Eigenbeteiligung verlangen müsste, wäre dies mit dem gesetzlichen Leitbild der Miete wie in § 535 ff. BGB noch weniger in Einklang zu bringen. Diese Grundsätze müssten auch im Rahmen des § 49 Abs.4 PBefG gelten, da dies eine Norm darstellt, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer reguliert, also auch § 4 Nr. 11 UWG. Das OLG empfahl, die Berufung zurück zu nehmen, was durch die Berufungsführerin – das KfH, das im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Traunstein als "Streithelfer" im Verfahren für das beklagten Taxi- und Mietwagenunternehmen beteiligt war – nicht geschah. Sodann kam es zu einem Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 6 U 5417/05) vom 07.03.2006, mit dem die Berufung zurück gewiesen wurde. Mit diesem Beschluss wurde vom OLG nochmals festgestellt, dass Sammelbeförderungen von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen, die für einen Betreiber eines Dialysezentrums durchgeführt werden, einzustufen seien als mit eine im Mietwagenverkehr verbotene Einzelplatzvermietung. Das OLG wies noch einmal darauf hin, dass Mietwagenverkehr nach § 49 Abs. 4 PBefG voraussetze, dass die Fahrzeuge "im Ganzen zur Beförderung von Personen gemietet" werden. "Im Ganzen angemietet" bedeutet demnach, dass der Pkw mit allen Fahrgastplätzen und nach getrennten Plätzen angemietet werden darf. Dazu köünne es nach der gesetzgeberischen Wertung nur einen Auftraggeber für die Anmietung eines Fahrzeugs geben, ws aber bei der bestehenden Vertragskonstellation mit dem KfH, also der Abrechnung mit verschiedenen Krankenkassen, zu pauschalen Anteilen für Sammelfahrten gerade höchst zweifelhaft sei. Das Taxi- und Mietwagenunternehmen würde selbstständig die Fahrten organisieren nach Vorlage der Listen durch das KfH; demnach erteile also nicht das KfH oder eine andere Person den Auftrag zu einer bestimmten Mietwagenfahrt, sondern es sei dem übernehmenden Taxi- und Mietwagenunternehmen überlassen, zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug und auf welcher Fahrtroute die Mietwagenfahrt durchgeführt wird. Dies könne allenfalls so gedeutet werden, dass die einzelnen Beförderungsaufträge von den einzelnen Patienten kämen und nicht vom KfH oder einer anderen Person (Krankenkasse). Bereits daraus ließe sich auf Einzelplatzvermietung schließen. Der Mietwagenauftrag wurde auch nicht von einer bestimmten Patientengruppe gemeinsam erteilt, da die Patienten oft gar nicht wüssten, wer an den Fahrten sonst noch teilnehmen würde.
Anmerkung: RA Michael Bauer - München |
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6,7 Millionen Schwerbehinderte Menschen in Deutschland - 11.07.2006 |
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Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes
Behinderungen treten vor allem bei älteren Menschen auf: So war gut die Hälfte (53%) der schwerbehinderten Menschen 65 Jahre und älter; knapp über ein Fünftel (21%) gehörte der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an. 2% der Schwerbehinderten waren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Überwiegend (83%) wurde die Behinderung durch eine Krankheit verursacht; 5% der Behinderungen waren angeboren, 2% auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen. Am häufigsten litten schwerbehinderte Menschen unter körperlichen Behinderungen (66%): Bei 26% der Personen waren die inneren Organe beziehungsweise Organsysteme betroffen. Bei 14% waren Arme und Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 13% Wirbelsäule und Rumpf. In 5% der Fälle lag Blindheit beziehungsweise Sehbehinderung vor. 4% litten unter Schwerhörigkeit, Gleichgewichts- oder Sprachstörungen. Auf geistige oder seelische Behinderungen entfielen zusammen 9% der Fälle, auf zerebrale Störungen ebenfalls 9%. Bei den übrigen Personen (16%) war die Art der schwersten Behinderung nicht ausgewiesen. Bei einem Viertel der schwerbehinderten Menschen (25%) war vom Versorgungsamt der höchste Grad der Behinderung von 100 festgestellt worden; 30% wiesen einen Behinderungsgrad von 50 auf. Die dargestellten vorläufigen Ergebnisse beruhen auf 15 Landesergebnissen zum Jahresende 2005 sowie den Ergebnissen für Baden-Württemberg zum Jahresende 2003. Für Baden-Württemberg konnten auf Grund der Auswirkungen des Streiks im öffentlichen Dienst der Länder noch keine Ergebnisse für 2005 erstellt werden. Zudem liegen noch keine vollständigen Daten für die Bevölkerung zum Jahresende 2005 in Deutschland vor. Die Anteile der schwerbehinderten Menschen an der Bevölkerung wurden daher einheitlich mit Bevölkerungswerten vom Jahresende 2004 berechnet. Herausgeber:
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Im Falle einer Patientin aus Gütersloh sowie eines Patienten aus Leverkusen, die beide an dem sogenannten Restless-Legs-Syndrom (RLS), d.h. unkontrollierbaren Bewegungsdrang in den Beinen leiden, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Patientenrechte gestärkt. Die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) wurde in beiden Fällen dazu verurteilt, die Patienten mit dem Medikament Parkotil bzw. Cabaseril zu versorgen. Dabei handelt es sich um Wirkstoffe, die für die Behandlung von Parkinson zugelassen sind. Die DAK hatte bezweifelt, dass die Wirksamkeit des von den behandelnden Ärzten verordneten Parkotils bzw. Cabaserils bei RLS ausreichend nachgewiesen sei und hierzu auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verwiesen. Demgegenüber sah der zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts NRW die Wirksamkeit beider Medikamente aufgrund von Vergleichsstudien und Sachverständigengutachten für den sogenannten "off-label" Gebrauch als hinreichend belegt an. Denn nach der massgeblichen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts genügt es hierfür, dass wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnis unterhalb der Ebene einer Phase-III-Studie vorliegen, die - wie hier - zu einem Konsens innerhalb der beteiligten Fachkreise geführt haben. Az.: L 5 KR 171/04 und L 5 KR 144/03 |
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Leistungspflicht der Krankenkassen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen - 06.12.2005 |
Bei seltenen lebensbedrohlichen
Erkrankungen besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen auch für
neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
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Was ändert sich zum 1. Januar 2009? - Ein Überblick zu Neuregelungen |
Christian Frenzel (Geschäftsführer BN e.V.) |
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